Ihr Beamtenverhältnis
Sobald Sie zum Beamten auf Widerruf ernannt wurden, ändert sich vieles in Ihrem Leben. Ab diesem Zeitpunkt befinden Sie sich nämlich in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das sich stark von einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis unterscheidet. Allen voran die enge Verbundenheit zwischen Dienstherrn und Beamten. So ist Ihr Beamtenverhältnis von umfangreichen gegenseitigen Rechten und Pflichten gekennzeichnet. Sie sind Ihrem Dienstherrn zu Dienst und Treue verpflichtet. Dieser muss wiederum Fürsorgepflichten erfüllen. Hierzu gehört zum einen die finanzielle Fürsorgepflicht. So muss Ihr Dienstherr während Ihres aktiven Dienstes ein Gehalt und während Ihres Ruhestands ein Ruhegehalt zahlen. Abseits der finanziellen Fürsorge gibt es noch die Pflicht zur Gesundheitsfürsorge. Dieser kommt Ihr Dienstherr durch die sogenannte Beihilfe nach.
Die Beihilfe
Durch die Beihilfe beteiligt sich Ihr Dienstherr aktiv an Ihren anfallenden Gesundheitskosten. Hierbei haben Sie einen Anspruch von mindestens 50 Prozent und maximal 80 Prozent. Wie hoch die Unterstützung im Einzelnen ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. So steht Beamten mit mindestens zwei Kindern ein Anspruch auf 70 Prozent Beihilfe zu. Auch der Nachwuchs hat einen Beihilfeanspruch. Dieser umfasst 80 Prozent. Sobald Sie Ihren aktiven Dienst erfolgreich hinter sich gebracht haben, gelten Sie als Beamte im Ruhestand. Hier haben Sie einen Beihilfeanspruch in Höhe von 80 Prozent. Doch was passiert mit den übrigen Kosten?
Pflicht zum Abschluss einer Restkostenversicherung
Zwar übernimmt Ihr Dienstherr einen großen Teil der Gesundheitskosten, es besteht aber trotz Beihilfe eine Versorgungslücke, die Sie schließen sollten. Denn auch, wenn Sie durch Beihilfe nur 30 Prozent der Gesundheitskosten selbst tragen müssen, kann dies zu einer schweren finanziellen Belastung werden. Insbesondere lange und/oder schwere Erkrankungen können Sie in eine unerwünschte wirtschaftliche Schieflage bringen. Aus diesem Grund haben Sie seitens Ihres Dienstherrn die Pflicht zum Abschluss einer sogenannten Restkostenversicherung. Hierbei sollten Sie eine Krankenversicherung abschließen, die für die Kosten einsteht, welche nicht von der Beihilfe übernommen werden.