Berechnung des Ruhegehaltes
Die Berechnung des individuellen Ruhegehaltes von Verwaltungsbeamten im Ruhestand ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Hierbei haben die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oberste Priorität. Darüber hinaus dient Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit als Anhaltspunkt.
Die Besoldungstabellen des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes dienen bei der Berechnung als Grundlage. Hier können teils große Unterschiede von Bundesland zu Bundesland bestehen.
Ihr Recht auf ein Ruhegehalt kann auch erlöschen. Dies passiert klassischerweise, wenn Sie aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Außerdem hat ein Verlust Ihrer Beamtenrechte zur Folge, dass Sie keinen Anspruch mehr auf ein Ruhegehalt haben. Auch eine Entfernung aus Ihrem Beamtenverhältnis führt dazu, dass Sie Ihren Anspruch auf das Ruhegehalt verwirkt haben.
Altersrente und Ruhegehalt
Es ist sehr kompliziert einen unmittelbaren Vergleich zwischen der gesetzlichen Altersrente und dem Ruhegehalt eines Verwaltungsbeamten anzustellen. Schließlich handelt es sich dabei um komplett verschiedene Versorgungssysteme. Generell ist jedoch festzustellen, dass Verwaltungsbeamte mit Anspruch auf Ruhegehalt bessergestellt sind als der durchschnittliche Arbeitnehmer, der gesetzliche Altersrente bezieht. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass Verwaltungsbeamten nach fünf abgeleisteten Dienstjahren bereits ein Anspruch auf eine Mindestversorgung zusteht. Bei der gesetzlichen Altersrente ist dies undenkbar.
Vorteil Mindestversorgung
Das Ruhegehalt der Beamten hat nicht nur ein Maximum von 71,75% der zuletzt erhaltenen Bezüge. Darüber hinaus besteht ein fest definierter Mindestwert, der nicht unterschritten werden darf. Hierbei steht ganz klar die finanzielle Unterstützung des Verwaltungsbeamten im Ruhestand im Fokus. Die Mindesthöhe beträgt 35% der zuletzt erhaltenen Bezüge. Diese ist vor allem für die Verwaltungsbeamten relevant, die nicht aufgrund ihres Alters, sondern der Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden.
Wann gehen Verwaltungsbeamte in Ruhestand?
Sobald der Verwaltungsbeamte die gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht hat, wird er in den Ruhestand versetzt. Doch es gibt auch andere Gründe dafür in den Ruhestand zu gehen. So kann eine Dienstunfähigkeit für ein Versetzen in den Ruhestand ursächlich sein, wenn der Verwaltungsbeamte bereits auf Lebenszeit verbeamtet wurde. Weiterhin kann der Beamte in den Ruhestand eintreten, wenn der Verwaltungsbeamte sein 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens für 45 Jahre seinen Dienst geleistet hat. Zu guter Letzt können Verwaltungsbeamte ab dem 63. Lebensjahr freiwillig in den Ruhestand eintreten. Hier müssen sie jedoch Abzüge des Ruhegehaltes hinnehmen.
Die finanziellen Ansprüche
Einige Verwaltungsbeamte entscheiden sich freiwillig dafür, vorzeitig aus dem Dienst auszusteigen und in den Ruhestand einzutreten. Dabei muss es keine dienstlichen Gründe für einen Ruhestand geben. Hier steht dem Verwaltungsbeamten ein Altersgeld zu. Allerdings muss er mit der Konsequenz leben, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung nachversichert werden muss.
Der Anspruch auf Altersgeld steht nur den Verwaltungsbeamten auf Lebenszeit zu, die für sieben Jahre ihren Dienst abgeleistet haben. Wie hoch das Altersgeld ausfällt, richtet sich nach der Anzahl der geleisteten Dienstjahre.
Ansprüche auf ein Ruhegehalt bestehen erst nach fünf abgeleisteten Dienstjahren als Verwaltungsbeamter. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es zur dienstbedingten, unverschuldeten Beschädigung gekommen ist. Hier gilt die Wartezeit automatisch als erfüllt.
Wichtige Versicherungen für den Ruhestand
- zuverlässige Altersvorsorge
- beihilfekonforme private Krankenversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Haftpflichtversicherung