Das Haftungsprivileg für Beamte der Feuerwehr
Sie als Beamter der Feuerwehr dürfen im Einsatz keine Zeit verlieren. Sie müssen Gefahren abwehren und das, ohne groß nachdenken zu müssen. Daher hat Ihnen der Dienstherr das sogenannte Haftungsprivileg zugesprochen. Das bedeutet, dass Sie als Beamter der Feuerwehr nur dann haftbar bei verursachten Schäden sind, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
Ein Beispiel wäre, wenn ein Löscheinsatz abgebrochen wird und das Feuer anschließend das Gebäude komplett vernichtet. Das Haftungsprivileg besteht jedoch nicht für Einsätze, bei denen keine konkrete Gefahr besteht. Hier können Beamte der Feuerwehr auch bei einfacher Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Ebenso besteht beim Haftungsprivileg kein Schutz bei Unfällen im Straßenverkehr. Beamte der Feuerwehr haben zwar Sonderrechte, dennoch können diese mitschuldig an Unfällen gemacht werden.
Die Haftungsfrage für Beamte der Feuerwehr
Ob kleines Missgeschick oder schwerer Unfall, sicherstellt sich für Sie als Beamter der Feuerwehr die Frage: Wer haftet für einen Schaden? Gerne beantworten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen Ihnen diese Frage: Unter normalen Umständen haftet der Dienstherr für Schäden, welche während Ihres Dienstes passieren. Bei Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit kann dieser Regressforderungen stellen und solche Fälle sind nicht selten. Wie alle sind vor Irrtümern und kleinen Missgeschicken nicht gefeit und so kann aus einem Fehler im Dienst und den daraus entstandenen Schäden eine enorme psychische Belastung werden, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn droht.
Um Sie als Beamten der Feuerwehr bestmöglich vor finanziellen Folgen zu schützen, bieten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen die Diensthaftpflichtversicherung an. Besonders für Sie als Beamter der Feuerwehr besteht ein erhöhtes Risiko einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zu verursachen. Sollte es dazu kommen, dass Sie für einen Schaden belangt werden, haften Sie in voller Höhe mit Ihrem derzeitigen und zukünftigen Vermögen. Dienstherr, Kollegen, Bürger und andere betroffene Personen können Schadenersatzansprüche geltend machen.
Eine Diensthaftpflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen ist für Beamte der Feuerwehr aus diesem Grund unverzichtbar.
Die Folgen eines Schadens
Gerade wenn Sachwerte oder Personen betroffen sind, können enorme Schadensersatzforderungen auf Sie als Beamter der Feuerwehr zukommen. Bei langwierigen oder gar lebenslangen Verletzungen können diese sogar in die Millionen gehen. Schmerzensgeld, Krankenhauskosten, Verdienstausfall oder lebenslange Rente können gefordert werden. Solche Schadenersatzforderungen können jedoch auch entstehen, wenn beispielsweise Dienstkleidung oder Ausrüstungsgegenstände (fiskalisches Eigentum) abhandenkommen.
So ist im Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) sowie §839 BGB verankert, dass Beamte der Feuerwehr sowie alle Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung entstehen. Dazu Artikel 34 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“