Beamte im Ruhestand - DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen

Beamte befinden sich in einem besonderen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Dienstherrn und einem Beamten umfasst dabei deutlich mehr Verpflichtungen als ein klassisches Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Zu diesen Verpflichtungen von Seiten des Dienstherrn zählt auch die finanzielle Versorgung.

Der Anspruch auf eine finanzielle Versorgung des Beamten endet dabei auch nicht mit Eintritt in die Pension. Viel mehr zeigt bereits der Titel „Beamter auf Lebenszeit“, der dem Beamten mit Ende der Erprobungsphase verliehen wird, dass hier auch nach dem Eintritt in den Ruhestand noch ein besonderes Verhältnis bestehen bleibt.

Diese Ansprüche hat der Beamte gegen seinen Dienstherrn im Alter

Wenn Beamte in den Ruhestand eintreten, stellt sich erst einmal die Frage nach der Höhe des Ruhegehalts. Dieses ist – ähnlich wie bei Arbeitnehmern – von verschiedenen Faktoren abhängig. Die beiden wichtigsten Faktoren dabei sind:

  • Die abgeleistete Dienstzeit
  • Die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

So ist die Höhe des Ruhegehalts auf 71,75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gedeckelt. Hier mussten Beamte in den letzten Jahren empfindliche Einbußen hinnehmen. Während bis 2001 das Ruhegehalt immerhin noch 75 % der letzten Bezüge umfasste, wurden die Ruhebezüge inzwischen auf 71,75 % abgesenkt.

Grund genug frühzeitig in eine zusätzliche Altersvorsorge zu investieren und so sicherzustellen, dass die Lücke zwischen den Einkünften in der Dienstzeit und dem Ruhegehalt in der Pensionierung nicht zu groß wird.

Neben dem Anspruch auf das Ruhegehalt hat der Beamte weiterhin Anspruch auf Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Krankenversorgung. Die Beihilfe umfasst zwischen 50 und 80 % der Kosten für die Behandlung, Medikamente und Hilfsmittel – je nach Familienstand des Beamten und nach Person, die betroffen ist. Dabei trägt der Dienstherr die Kosten für den Beamten selbst, für beihilfeberechtigte Partner und für beihilfeberechtigte Kinder.

Auch Hinterbliebenenleistungen trägt der Dienstherr und sorgt damit, auch über den Tod des Beamten hinaus, für die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder des Beamten.

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