Das Ruhegehalt
Im Ruhestand erhalten Sie zwar nicht mehr Ihre üblichen Bezüge, jedoch beziehen Sie ein monatliches Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehaltes wird anhand Ihrer geleisteten Dienstjahre berechnet. Es beträgt mindestens 1.400 € monatlich und maximal 71,75% Ihrer zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge. Aus diesem Grund entsteht bei Eintritt in den Ruhestand eine Versorgungslücke, die Sie mithilfe einer geeigneten Altersvorsorge füllen sollten. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig hat die passende private Altersvorsorge im Angebot.
Altersrente und Ruhegehalt
Im Gegensatz zu einem üblichen Arbeitnehmer bezieht der Beamte im Ruhestand keine staatliche Rente, sondern ein personalisiertes Ruhegehalt. Ein Vergleich der beiden Versorgungstypen ist nicht einfach. Zusammenfassend ist jedoch festzustellen, dass der Beamte mit dem Ruhegehalt bessergestellt ist, als mit einer staatlichen Rente. Hierfür sprechen einige Punkte wie beispielsweise der Anspruch auf eine Mindestversorgung.
Beamtenstatus im Ruhestand
Sobald Sie als Feuerwehrbeamter die geltende Altersgrenze erreicht haben, werden Sie automatisch in den Ruhestand versetzt. Doch es gibt auch andere Gründe weswegen Sie Ihr Dienstherr vorzeitig in den Ruhestand versetzten kann. So gilt dies bei einer dauerhaften Dienstunfähigkeit. Selbiges gilt für Beamte auf Probe, wenn sie aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig werden.
Wie die Regelaltersgrenzen zum Eintritt in den Ruhestand ausfallen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Eine einheitliche Regelung ist allerdings die allgemein gültige Wartezeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht erst dann, wenn der Feuerwehrbeamte für mindestens fünf Jahre seinen Dienst geleistet hat. Hiervon gibt es eine Ausnahme, wenn der Beamte aufgrund einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wird. Hier gilt die Wartezeit automatisch als erfüllt.
Ein Feuerwehrbeamter, der aufgrund der Dienstunfähigkeit bereits in den Ruhestand versetzt wurde, kann wieder zum Dienst berufen werden, wenn er die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat.