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DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig Schadensausgleich

Schadensausgleich für Soldaten: Die Sonderregelungen des Bundes

Alle Soldaten, die im Ausland eingesetzt werden, sind besonders hohen Risiken ausgesetzt. Dazu gehören Wehrdienstbeschädigung bis hin zu tödlichen Unfällen durch kriegerische Ereignisse. Aufgrund dieser Gefahren kann es schnell dazu kommen, dass eine Lebensversicherung Ihnen als Soldat die Leistungen verweigert. In dem Fall leistet Ihr Dienstherr Schadensausgleich. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig möchten Ihnen diese Sonderregelung für Soldaten nachfolgend näher erläutern.

Die Grundlage: Das gilt beim Schadensausgleich für Soldaten

Im Prinzip sind Soldaten im Ausland genauso abgesichert wie bei einem inländischen Einsatz. Sie haben daher den Anspruch auf die Zahlung von Bezügen sowie auf die freie Heilfürsorge. Es kann jedoch sein, dass Sie Auslandszuschläge erhalten. In der Regel werden Soldaten im Ausland ebenfalls von den Truppenärzten versorgt. Alle Leistungen des Dienstherrn sind mit denen im Inland vergleichbar. Hinsichtlich der truppenärztlichen Versorgung gibt es jedoch einige Besonderheiten, sobald die medizinische Versorgung durch die Bundeswehr selbst nicht mehr in allen Fällen garantiert werden kann. Dann ist es Ihnen gestattet auch im Ausland in ein Krankenhaus oder zu einem Arzt zu gehen. Die Kosten trägt der Dienstherr rückwirkend für Sie.

Wehrdienstbeschädigungen und Schadensausgleich für Soldaten

Das rechtliche Fundament der Versorgung von Soldaten im aktiven Dienst, im Ruhestand und nach dem Ablauf der Dienstzeit, wie bei Soldaten auf Zeit, wird im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Für die Auslandseinsätze von Soldaten sind die Regelungen im Abschnitt 6 (§§ 63c bis 63g) zu finden. Hier wird vor allem der Schadensausgleich für Soldaten geregelt, den wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig Ihnen nachfolgend detailliert erklären.

Schadensausgleich und Versorgung für Soldaten im Inland

Das SVG regelt in Abschnitt 5 die generellen Versorgungsleistungen für ehemalige Soldaten, wie die Pension, das Unfallruhegehalt, die Übergangsgebührnisse, die Beihilfe und Einmalzahlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen des Schadensausgleichs gewährt werden. Dazu zählen:

  • § 63: Hier finden sich die Regelungen bezüglich der einmaligen Unfallentschädigung im Rahmen des Schadensausgleichs, die besonders gefährdete Soldaten bei einem dienstlichen Unfall erhalten. Zu dieser Personengruppe gehören zum Beispiel Kampfpiloten, Fallschirmspringer, Minentaucher und die Besatzung von U-Booten. Bei einem Unfall bekommen die Soldaten einen Schadensausgleich von bis zu 150.000 €. Sollte der Unfall zum Tod führen, steht diese Entschädigung bis zu einer Höhe von 100.000 € den Hinterbliebenen zu.
  • § 63a: Alle allgemeinen Unfallentschädigungen, die sich nicht auf das besonders gefährdete Personal der Bundeswehr begrenzen, werden in diesem Paragrafen geregelt. Dieser Schadensausgleich wird grundsätzlich allen Soldaten gewährt, sobald eine lebensgefährliche Situation entsteht und dabei ein Unfall zustande kommt, der die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beeinträchtigt. Auch hier beträgt der Schadensausgleich bis zu 150.000 €. Stirbt der Soldat bei dem Unfall erhalten die Angehörigen diesen in Höhe von bis zu 100.000 €.

Schadensausgleich und Versorgung für Soldaten im Ausland

Der „Schadensausgleich in besonderen Fällen“, der sich auf das Inland und Ausland bezieht, wird ebenso im Abschnitt 5 des SVG geregelt. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig zeigen Ihnen nachfolgend die Besonderheit für Auslandseinsätze von Soldaten und die gesonderten Ansprüche, die im § 63b SVG unabhängig Ihrer Tätigkeiten bei der Bundeswehr geregelt sind. 

Sollte es zu Unfällen oder gar dem Tod von Soldaten durch ein kriegerisches Ereignis kommen, sind Lebens- und Unfallversicherungen nicht in der Pflicht Leistungen oder Schadensausgleich zu erbringen. Dazu ist die sogenannte „Kriegsklausel“ ein fester Bestandteil zahlreicher Verträge. Wir bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig als langjähriger Versicherer und Partner des Öffentlichen Dienstes haben Verträge mit abgeschwächten oder einer nicht vorhandenen Kriegsklausel. Für die meisten Versicherungsunternehmen ist das Risiko eines kriegerischen Ereignisses schwer abschätzbar oder nicht kalkulierbar, weshalb diese Klausel eingeführt wurde. 

Konkret regelt der § 63b SVG, dass wenn Soldaten im Ausland aufgrund besonderer Verhältnisse, wie beispielsweise Krieg, Aufruhr oder Naturkatastrophen, einen Unfall erleiden, einen angemessenen Schadensausgleich von Ihrem Dienstherrn erhalten. Dieser wird individuell ermittelt und festgesetzt. Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Wenn der Auslandseinsatz mit dem Tod eines Soldaten einhergeht, müssen Lebensversicherungen und Unfallversicherungen durch die Gültigkeit der Kriegsklausel nicht zahlen, wenn der Soldat unmittelbar an den Ereignissen beteiligt war.

Sollte keine aktive Beteiligung festgestellt werden, findet die Klausel keine Anwendung, doch der Nachweis ist oft schwer und so gehen Hinterbliebene von Soldaten in diesem Fall leer aus. Sollte es zu einer solchen Situation kommen, leistet der Dienstherr Schadensausgleich. Macht die Versicherung das Leistungsverweigerungsrecht nach der Kriegsklausel geltend und zahlt die angesparte Summe nicht aus, übernimmt der Dienstherr diesen Schaden. Angehörige erhalten somit die Summe, die sie im Todesfall von der Versicherung bekommen hätten.

Diese Art von Schadensausgleich wird als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Wenn eine Forderung gegen die Lebensversicherung aufgrund der Kriegsklausel entfällt, bürgt der Staat für den Schadensausgleich. Dabei gibt es Zusatzvoraussetzungen. Beläuft sich die Summe auf mehr als 250.000 € wird eine ausführliche Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgenommen, ob die Versicherung überhaupt das Recht zur Verweigerung hat.

Der Sinn und Zweck des Schadensausgleichs für Soldaten durch den Dienstherrn

Mit den Regelungen möchte der Dienstherr Angehörige von Soldaten, die durch ein kriegerisches Ereignis verstorben sind, vor den hohen Belastungen durch den verweigerten Schadensausgleich der Versicherung schützen. Dennoch sollten Soldaten trotz der Kriegsklausel eine Unfallversicherung und Lebensversicherung abschließen, denn im Prinzip ist die Klausel mit dem Schadensausgleich durch die Bundesrepublik aufgehoben.

Wichtige Versicherungen neben den Schadensausgleich
für Soldaten

Auch wenn die Kriegsklausel Bestand der meisten Verträge ist, sollte also eine Unfall- und Lebensversicherung abgeschlossen werden. Damit stellen Sie als Soldat sicher, dass Ihren Angehörigen im Ernstfall kein Nachteil entsteht. Die Versicherung ist natürlich bei allen anderen Unfällen weiterhin zu Leistungen verpflichtet. Dabei macht Ihr Soldatenstatus keinen Unterschied. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig empfehlen Ihnen ebenso folgende wichtige Versicherungen für Soldaten:

  • Kleine oder große Anwartschaft auf die private Krankenversicherung
  • Pflegepflichtversicherung
  • Diensthaftpflichtversicherung
  • Dienstunfähigkeitsversicherung
  • DBV-Rahmenvertrag für Soldaten

Sie haben Fragen zum Schadensausgleich für Soldaten? Gerne beraten wir Sie ausführlich zu diesem Thema. Ebenso können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen, wenn Sie einen passenden Versicherungsschutz suchen, der sich Ihren individuellen Bedürfnissen als Soldat optimal anpasst. 

Fordern Sie individuelle Beratung an

Mit unserer jahrelangen Erfahrung und einem umfassenden sowie leistungsstarken Angebot finden wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig mit Ihnen zusammen die besten Lösungen. 

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