Schadensausgleich und Versorgung für Soldaten im Inland
Das SVG regelt in Abschnitt 5 die generellen Versorgungsleistungen für ehemalige Soldaten, wie die Pension, das Unfallruhegehalt, die Übergangsgebührnisse, die Beihilfe und Einmalzahlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen des Schadensausgleichs gewährt werden. Dazu zählen:
- § 63: Hier finden sich die Regelungen bezüglich der einmaligen Unfallentschädigung im Rahmen des Schadensausgleichs, die besonders gefährdete Soldaten bei einem dienstlichen Unfall erhalten. Zu dieser Personengruppe gehören zum Beispiel Kampfpiloten, Fallschirmspringer, Minentaucher und die Besatzung von U-Booten. Bei einem Unfall bekommen die Soldaten einen Schadensausgleich von bis zu 150.000 €. Sollte der Unfall zum Tod führen, steht diese Entschädigung bis zu einer Höhe von 100.000 € den Hinterbliebenen zu.
- § 63a: Alle allgemeinen Unfallentschädigungen, die sich nicht auf das besonders gefährdete Personal der Bundeswehr begrenzen, werden in diesem Paragrafen geregelt. Dieser Schadensausgleich wird grundsätzlich allen Soldaten gewährt, sobald eine lebensgefährliche Situation entsteht und dabei ein Unfall zustande kommt, der die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beeinträchtigt. Auch hier beträgt der Schadensausgleich bis zu 150.000 €. Stirbt der Soldat bei dem Unfall erhalten die Angehörigen diesen in Höhe von bis zu 100.000 €.
Schadensausgleich und Versorgung für Soldaten im Ausland
Der „Schadensausgleich in besonderen Fällen“, der sich auf das Inland und Ausland bezieht, wird ebenso im Abschnitt 5 des SVG geregelt. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig zeigen Ihnen nachfolgend die Besonderheit für Auslandseinsätze von Soldaten und die gesonderten Ansprüche, die im § 63b SVG unabhängig Ihrer Tätigkeiten bei der Bundeswehr geregelt sind.
Sollte es zu Unfällen oder gar dem Tod von Soldaten durch ein kriegerisches Ereignis kommen, sind Lebens- und Unfallversicherungen nicht in der Pflicht Leistungen oder Schadensausgleich zu erbringen. Dazu ist die sogenannte „Kriegsklausel“ ein fester Bestandteil zahlreicher Verträge. Wir bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig als langjähriger Versicherer und Partner des Öffentlichen Dienstes haben Verträge mit abgeschwächten oder einer nicht vorhandenen Kriegsklausel. Für die meisten Versicherungsunternehmen ist das Risiko eines kriegerischen Ereignisses schwer abschätzbar oder nicht kalkulierbar, weshalb diese Klausel eingeführt wurde.
Konkret regelt der § 63b SVG, dass wenn Soldaten im Ausland aufgrund besonderer Verhältnisse, wie beispielsweise Krieg, Aufruhr oder Naturkatastrophen, einen Unfall erleiden, einen angemessenen Schadensausgleich von Ihrem Dienstherrn erhalten. Dieser wird individuell ermittelt und festgesetzt. Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Wenn der Auslandseinsatz mit dem Tod eines Soldaten einhergeht, müssen Lebensversicherungen und Unfallversicherungen durch die Gültigkeit der Kriegsklausel nicht zahlen, wenn der Soldat unmittelbar an den Ereignissen beteiligt war.
Sollte keine aktive Beteiligung festgestellt werden, findet die Klausel keine Anwendung, doch der Nachweis ist oft schwer und so gehen Hinterbliebene von Soldaten in diesem Fall leer aus. Sollte es zu einer solchen Situation kommen, leistet der Dienstherr Schadensausgleich. Macht die Versicherung das Leistungsverweigerungsrecht nach der Kriegsklausel geltend und zahlt die angesparte Summe nicht aus, übernimmt der Dienstherr diesen Schaden. Angehörige erhalten somit die Summe, die sie im Todesfall von der Versicherung bekommen hätten.
Diese Art von Schadensausgleich wird als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Wenn eine Forderung gegen die Lebensversicherung aufgrund der Kriegsklausel entfällt, bürgt der Staat für den Schadensausgleich. Dabei gibt es Zusatzvoraussetzungen. Beläuft sich die Summe auf mehr als 250.000 € wird eine ausführliche Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgenommen, ob die Versicherung überhaupt das Recht zur Verweigerung hat.