Stellenzulagen
Stellenzulagen werden zusätzlich zum Sold für bestimmte und für eine gewisse Zeit übernommene Funktionen gewährt. Sie sind widerrufbar und nicht ruhegehaltsfähig. Zulagen werden ab dem siebten Monat und für maximal 5 Jahre gezahlt. Zulagen sind auch bei der Übernahme eines höherwertigen Amtes vorgesehen. Voraussetzung ist, dass das Amt nur vertretungsweise und vorübergehend besetzt wird. Anspruch besteht, wenn das Amt mehr als 18 Monate und ununterbrochen wahrgenommen wird.
Erschwerniszulagen
Soldaten können bei entsprechender Ausbildung für bestimmte Verwendungen Erschwerniszulagen erhalten. Beispielsweise Soldaten in der Gesundheits- und Krankenpflege, Kampfschwimmer, Minentaucher, Fallschirmspringer, Bergführer oder Testpiloten. Gewährt werden die Zulagen als pauschale Monatsbeträge oder auch pro Einsatz oder Stunde.
Die Reisebeihilfe
Reisebeihilfe erhalten Soldaten für die Fahrt oder den Flug zwischen dem Einsatzort im Ausland und der heimatlichen Wohnung. Erstattet wird ein Teil der Aufwendungen, die für die Reise vom Ausland nach Hause tatsächlich entstanden sind. Antrag auf Reisebeihilfen müssen beim Bundesverwaltungsamt oder der für den Soldaten zuständigen Abteilung gestellt werden.
Auslandsverwendungszuschlag
Zusätzlich zu den Bezügen für den Dienst im Inland wird bei Auslandseinsätzen ein steuerfreier Auslandsverwendungszuschlag gezahlt, mit dem der einsatzbedingte materielle Mehraufwand und die immateriellen Belastungen abgegolten werden. Grundlage des Einsatzes sind Übereinkommen, Verträge oder Vereinbarungen mit einer zwischenstaatlichen oder einer überstaatlichen Einrichtung oder einem anderen Land.
Dazu gehören neben den unmittelbaren Auslandseinsätzen auch Einsätze auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes. Auslandsverwendungszuschläge werden auch für eine besondere Verwendung, bei außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen im Ausland, gezahlt. Die für das Jahr 2020 geltenden Sätze sind in der niedrigsten Stufe € 48, in der höchsten € 145.
Unfall im Auslandseinsatz
Unfälle sind im Inlands- und Auslandseinsatz tragisch, besonders, wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben. Sind Sie nach einer Verletzung im Auslandseinsatz zu mehr als 50 Prozent invalide, entrichtet die Bundeswehr eine Einmalzahlung in Höhe von € 150.000. Außerdem steht Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ein Unfallruhegehalt zu.
Verstirbt der Soldat an den Folgen der Verletzung, haben die Angehörigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Hinterbliebene Ehepartner erhalten 60 Prozent und Waisen 30 Prozent des Unfallruhegehaltes, welches der Soldat beziehen würde. Sterbegeld wird an Witwen oder Witwer und Waisen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt. Empfehlenswert ist eine private Unfallversicherung.
Private Unfallversicherung für Soldaten im Auslandseinsatz
Leistungsansprüche haben Sie bereits bei 1-prozentiger Invalidität, auch wenn Sie dienstunfähig werden und eine Dienstunfähigkeitsrente erhalten. Die vertraglich vereinbarte Rente erhalten Sie ab einer Invalidität von 50 Prozent, die doppelte Rente bei Invalidität von mehr als 75 Prozent. Bei besonders schweren Verletzungen zahlt Ihnen die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig eine einmalige Entschädigung.
Versicherungsschutz besteht weltweit und rund um die Uhr. Das heißt, die Unfallversicherung greift bei allen Unfällen – im Dienst und in der Freizeit. Aufgrund des doppelten Bezugsrechts haben Sie Anspruch auf Leistungen Ihres Dienstherrn und der Unfallversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig. Außerdem unterstützt Sie die DBV mit dem Reha-Management professionell bei Ihrer medizinischen, beruflichen, schulischen und sozialen Rehabilitation.
Krankenversicherung im Ausland
Es ist durchaus möglich, dass Sie über Jahre im Ausland stationiert werden. Verlegen Sie den Wohnsitz Ihrer Familie in ein anderes Land, erhalten Sie weiterhin truppenärztliche Versorgung. Für Ihre gesetzlich krankenversicherten Familienmitglieder hingegen besteht in den meisten Ländern kein Versicherungsschutz, da der Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Großen und Ganzen auf Deutschland, beziehungsweise Mitgliedsstaaten der EU beschränkt ist. Für Ihre Angehörigen benötigen Sie eine private Krankenversicherung.