Grundsätzlich gilt: Fügen Sie einem Dritten einen Schaden zu, müssen Sie ihn wiedergutmachen. Die Haftung für Schäden, die Soldaten im Dienst verursachen, wird im Soldatengesetz § 24 geregelt. Soldaten können für Schäden zur Verantwortung gezogen werden, die sie dem Bund direkt oder indirekt durch eine Verletzung der Dienstpflichten zugefügt haben. In den sogenannten Einziehungsrichtlinien werden die Schadenersatzforderungen der Bundeswehr gegenüber Soldaten definiert. Die Höhe einer Ersatzforderung richtet sich danach, ob der Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig begangen wurde.
Die Regelungen zum Regress bei Soldaten unterscheiden sich von den Prinzipien, welche für Beamte gelten. Bei Vorsatz haften Soldaten wie alle anderen Bürger auch in unbegrenzter Höhe. Unbeschränkt haften Sie auch, wenn Sie sich auf Kosten des Bundes Vorteile verschaffen, beispielsweise durch eine vorschriftswidrige Nutzung von Materialien oder Personal und auch bei Nutzung von Einsatzfahrzeugen, Hubschraubern und Flugzeugen ohne gültigen Führerschein, zum Vergnügen oder unter Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften.
Wurden Schäden nicht unter Vorsatz herbeigeführt, aber die Folgen der Pflichtverletzungen wissentlich in Kauf genommen, können im Rahmen des Regresses sechs Brutto-Monatsgehälter vom Dienstherrn eingefordert werden. Bei Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten müssen Sie mit Forderungen in Höhe von drei Monatsgehälter rechnen. Keine Schadenersatzansprüche werden bei leicht fahrlässigem Verhalten gestellt. Von diesen Richtlinien kann im Einzelfall durchaus abgewichen werden, etwa wenn die betreffende Person unter Verdacht steht, die für Soldaten geltenden Haftungsbeschränkungen auszunutzen.